Die Ortschaftsverwaltung bleibt von Dienstag, 19. März bis Mittwoch, 3. April 2024 wegen Urlaub geschlossen.

Die Sprechstunden des Ortsvorstehers entfallen in dieser Zeit ebenfalls.

In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung Hechingen, Tel. 07471/9400 oder an das Bürgerbüro in Hechingen, Tel. 07471/940 211.

Ihre Ortschaftsverwaltung Schlatt

 

Am Dienstag, den 16. April 2024 findet die nächste Sitzung des Ortschaftsrates statt. Der Beginn ist um 19.30 Uhr im Rathaus.

Die Tagesordnung wird im Stadtspiegel bekanntgegeben. Die Bevölkerung ist recht herzlich eingeladen.

Ortsvorsteher Jürgen Schuler

 

 

 

Die Abholtermine für Kühlgeräte, Bildschirme und Fernseher im Jahr 2024:
 

Mittwoch, 24.01.2024

Mittwoch, 28.02.2024

Mittwoch, 20.03.2024

Freitag, 19.04.2024

Freitag, 17.05.2024

Freitag, 21.06.2024

Freitag, 19.07.2024

Freitag, 13.09.2024

Freitag, 11.10.2024

Freitag, 15.11.2024

Freitag, 13.12.2024


Die abzuholenden Gegenstände müssen bis spätestens Donnerstag, 11:00 Uhr in der Woche VOR dem genannten Termin bei der Ortschaftsverwaltung oder dem Landratsamt Zollernalbkreis angemeldet werden!
 
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die angemeldeten Geräte am Sammeltag ab 06:00 Uhr am Straßenrand bereitgestellt werden müssen. Dem Unternehmer ist es nicht gestattet, private Höfe und Einfahrten zu befahren oder Geräte aus Vorgärten zu tragen.

„Ein Anblick, den ich nie vergessen werde!“, erzählt German Bieger von den letzten Kriegstagen. Bei der Instandsetzung des Soldatengrabs an der Schlattemer Kirche holten den Ortschronisten die Bilder seiner Kindheit ein. In den letzten Kriegstagen 1945 marschierten die Truppen der französischen Infanterie in Schlatt ein. Bei der Verteidigung des strategisch wichtigen Punkt am Eingang ins Killertal kam es zu einem kurzen Gefecht, bei dem zwei deutsche Soldaten ihr Leben ließen. „Ich weiß noch, wie die beiden Soldaten hier am Eck der Kirche abgelegt wurden. Sie waren abgedeckt. Für uns als Kinder war dies ein furchtbarer Anblick, der uns viele Wochen nicht mehr aus dem Kopf ging.“, erinnert sich Bieger. In aller Stille wurden die Soldaten im Kirchgarten beerdigt. Später wurde einer von ihnen umgebettet und fand seine letzte Ruhestätte in seiner Heimat in der Nähe von Pfullingen. Der Zweite, der 19-jährige Heinrich Schlüter aus Schleswig-Holstein, ruht noch heute im Garten der Kirche in Schlatt.

 

Sein Grabstein wurde über die Jahre hinweg allerdings von der Witterung sehr in Mitleidenschaft gezogen, nachdem er im vergangenen Jahr nun auch noch fast umgekippt wäre, haben einige Schlattemer rund um German Bieger sich der Grabstätte angenommen. Rolf Schuler, Fridolin Killmayer und Franz Haug haben zusammen mit Bieger dafür gesorgt, dass dieses Denkmal nicht verschwindet. Sie haben den Grabstein gereinigt und neu gesetzt. „Es ist nicht nur ein Grabstein eines Soldaten, es ist ein Zeugnis der Geschichte unseres Ortes.“, unterstreicht Bieger die Bedeutung, die das Grabmal auch heute, in Zeiten von so vielen Kriegen in der Welt, hat.    

Bericht und Foto´s von Katrin Schuler

Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Aufgrund der stark zunehmenden Anzahl von Anträgen auf Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle im Außenbereich (i. S. d. § 35 BauGB) nach § 2 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 sind ab 01.01.2020 die nachfolgenden Ausführungen des Abfallwirtschaftsamts des Landratsamts Zollernalbkreis zu beachten:

Gemäß § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor der Beseitigung. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen stellt keine Verwertung, sondern eine Beseitigung dar und ist daher grundsätzlich nicht zulässig. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub oder Gras. Die nachfolgenden Informationen sollen erklären, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.

Wie können pflanzliche Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden?

  • Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen und ordnungsgemäßes Kompostieren.
  • Durch Abgabe an die Abfallwirtschaft: Hecken- und Baumschnitt, Reisig und Wurzelwerk können bis 2 cbm kostenlos auf den Landkreisdeponien Albstadt, Balingen und Hechingen sowie bis 1 cbm in den Wertstoffzentren abgegeben werden.
  • Durch Abgabe an den kommunalen Grüngutsammelplätzen. Die Anlieferbedingungen müssen bei den Gemeinden erfragt werden.
  • In Gemeinden mit einem Grüngutsammelplatz wird zweimal im Jahr eine Straßensammlung für Grüngut durchgeführt. In Gemeinden ohne Grüngutsammelplatz wird dreimal im Jahr eine Straßensammlung für Grüngut durchgeführt.
  • Kleine Mengen können regelmäßig über die Biotonne entsorgt werden.

Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Landratsamt, Abfallwirtschaftsamt: Abfallberatung, Telefon: 07433/92 -1371, -1381, -1854, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Wann können pflanzliche Abfälle ausnahmsweise durch Verbrennen beseitigt werden?

Ausnahmen für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen gelten gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf land- und forstwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen im Außenbereich ausnahmsweise verbrannt werden:

  • Unzumutbarkeit der Abfuhr, bspw. an steilen und sehr schwer zugänglichen Flächen und Unmöglichkeit des Verrottens.
  • Vorliegen einer Pflanzenkrankheit, bspw. Feuerbrand.
  • Soweit aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich, z. B. zur Beseitigung von Brutmaterial für den Borkenkäfer, dürfen Reisig und Schlagabraum im Wald verbrannt werden.

Ein Mehraufwand durch den Abtransport der Abfälle rechtfertigt keine Ausnahme. Im Innenbereich ist das Verbrennen verboten.

Was muss beim Verbrennen beachtet werden?

  • Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem die Abfälle anfallen.
  • Das Grundstück liegt im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch).
  • Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
  • Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
  • Die Abfälle sind möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
  • Es weht kein starker Wind.
  • Es darf nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verbrannt werden.
  • Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
  • Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten.
  1. a) Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt b) Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt
  • Beim Verbrennen von forstlichen Pflanzenabfällen im Wald ist die Festlegung des vorgenannten Mindestabstandes zu Bäumen aufgehoben. Umso mehr sind beim Verbrennen von Reisig und Schlagabraum alle Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden einzuhalten. Eventuelle Anordnungen des Forstamtes zur Abwendung einer Waldbrandgefahr bleiben hiervon unberührt.
  • Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstücks gelöscht.
  • Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.

Das Verbrennen von großen Mengen pflanzlicher Abfälle ist auf den Rathäusern bei der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Wir weisen darauf hin, dass beim Ausrücken der Feuerwehr der Brandverursacher die Kosten zu tragen hat. Das Landratsamt als untere Abfallrechtsbehörde erteilt keine Ausnahmen vom Verbrennungsverbot. Es liegt im Ermessen des Beseitigungspflichtigen, ob oben genannte Ausnahmemöglichkeiten vorliegen. Wer gegen obige Vorgaben verstößt, handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das Landratsamt, Abfallwirtschaftsamt: Untere Abfallrechtsbehörde, Telefon: 07433/92 -1383, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Die vorstehenden Informationen sowie das entsprechende Merkblatt des Abfallwirtschaftsamtes finden Sie auch auf der Homepage der Stadt Hechingen.